Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines und Schriftformklausel

Für sämtliche Angebote und Verträge der HWG mit Ihren Kunden (Bestellern) gelten grundsätzlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichungen hiervon bedürfen zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich der Schriftform. Auch Abweichungen von dieser Schriftformabrede bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Dieses doppelte Schriftformerfordernis gilt allerdings nicht für nachweisliche, von den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Individualvereinbarungen der die HWG vertretenden Geschäftsführung mit den Kunden (Bestellern). Die den Vertrag lediglich vermittelnden Handelsvertreter sind zu abweichenden Individual-abreden zu den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von HWG nicht befugt.

2. Preise, Versand und Gefahrtragung

Für die Preise sind grundsätzlich die umseitig zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen, die auf den von HWG vorgegebenen Preislisten beruhen, maßgeblich.

Die Lieferung erfolgt grundsätzlich porto- und verpackungsfrei. Nachnahme und Zustellgebühren trägt jedoch der Kunde (umseitig auch Besteller genannt).

Mit der Übergabe der Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden der HWG über. Von der Übergabe an gebühren dem Kunden die Nutzungen und er trägt die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

3. Lieferpflicht und Lieferzeiträume

Alle Angaben von Lieferzeiträumen in unseren Angeboten sind annähernd und nicht verbindlich. Die HWG ist bemüht, vereinbarte Lieferzeiträume einzuhalten. Bei Nichteinhaltung des in dem umseitigen Vertrag angegebenen Lieferzeitraums ist der Kunde berechtigt, HWG eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird seitens HWG bis zum Ablauf der Nachfrist nicht geliefert, so hat der Kunde die gesetzlichen Rechte, insbesondere das Recht vom Vertrag zurückzutreten.

Eventuelle umseitig getroffene Vorauszahlungsbedingungen müssen durch den Kunden vor Lieferung durch HWG eingehalten sein.

4. Eigentumsvorbehalt

Alle von HWG gelieferten Waren bleiben bis zu deren vollständiger Bezahlung Eigentum der HWG.

Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf der Kunde weder verpfänden noch anderweitig zur Sicherheit übereignen. Er hat HWG von Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen der Ware unverzüglich schriftlich zu informieren, solange diese noch unter Eigentumsvorbehalt steht.

5. Zahlung

Die Zahlung erfolgt grundsätzlich Zug-um-Zug gegen Aushändigung der Ware, sofern hier nicht anderweitige Abreden der Parteien getroffen sind.

Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber und vorbehaltlich ihrer endgültigen Gutschrift entgegengenommen.

Werden HWG nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, welche geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden ernstlich in Zweifel zu ziehen, so ist HWG berechtigt, weitere Leistungen davon abhängig zu machen, dass der- Kunde innerhalb angemessener Frist hinreichend Sicherheit leistet. Kommt der Kunde dem Verlangen nach Sicherheitsleistung nicht innerhalb der eingeräumten angemessenen Frist rechtzeitig nach, so ist HWG berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und ggf. auch Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Kommt der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug, so ist HWG berechtigt, den gesetzlichen Zinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank zu berechnen. Anderweitig getroffene Vereinbarungen der Parteien im Hinblick auf Verzugszinsen haben allerdings gegenüber dieser Klausel Vorrang.

6. Schadenersatz

Sofern HWG berechtigter Weise vorzeitig vom Vertrag zurückgetreten ist, hat der Kunde den der HWG durch die vorzeitige Vertragsbeendigung entstehenden Schaden pauschaliert in Höhe von 30 % des Nettopreises zu ersetzen, es sei denn, der Kunde kann den Nachweis erbringen, dass HWG kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Ebenso kann HWG den Nachweis eines höheren ihr entstandenen Schadens führen.

7. Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 2 Jahre ab Gefahrübergang, es sei denn HWG hat nachweislich mit dem Kunden hierzu eine abweichende Vereinbarung getroffen. Die Gewährleistung beschränkt sich auf diejenigen Mängel, die nicht auf natürlichen Verschleiß oder unsachgemäße Benutzung/Behandlung zurückzuführen sind.

Steht HWG im Falle der Lieferung mangelhafter Sachen ein Nachbesserungsrecht zu, so ist der Kunde verpflichtet, zwei Nachbesserungsvorschläge durch HWG zu dulden. Erst danach gilt die Nachbesserung als fehlgeschlagen.

Bei Mangelhaftigkeit nur einzelner Warenbestandteile aus dem Auftragsverhältnis und diesbezüglich erfolgloser Nachbesserungsversuche durch HWG ist ein Rücktritt vom gesamten Vertrag, insbesondere hinsichtlich der mangelfrei gelieferten übrigen Warenbestandteile des Auftrags, ausgeschlossen. Das Recht der Minderung bleibt dem Kunden vorbehalten.“

8. Haftung

Hat HWG nach Maßgabe der gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen für einen durch sie oder ihren Erfüllungsgehilfen verursachten Schaden einzutreten, so haftet HWG bei leicht fahrlässiger Verursachung nur bei Verletzungvertragswesentlicher Pflichten und bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden oder eines Dritten. Bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haftet HWG nur auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden.

Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt allerdings nicht, soweit die Haftung auf dem arglistigen Verschweigen eines Mangels, der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos oder einer Haftung nachdem Produkthaftungsgesetz beruht.

9. Anwendbares

RechtFür die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen HWG und dem Kunden gilt Deutsches Recht.

10. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen von HWG mit dem- Kunden unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berüht. Für diesen Fall gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Gehalt der ungültigen Bestimmung unter Berücksichtigung der für die Wirksamkeit maßgeblichen Gesichtspunkte am ehesten entspricht.